Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Erbringung von Dienstleistungen

1 – Allgemeine Bestimmungen

1.1 – Icare handelt für die natürliche oder juristische Person, von der die Anweisungen stammen, aufgrund derer Icare tätig wird (nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet). Keine andere Partei ist berechtigt, Icare Anweisungen zu erteilen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Arbeit oder der Übergabe des Berichts oder Zertifikats, es sei denn, sie wurde vom „Kunden“ dazu ermächtigt. Icare wird vom „Kunden“ unwiderruflich bevollmächtigt, den Bericht oder das Zertifikat an eine dritte Partei zu liefern, wenn er vom „Kunden“ angewiesen wurde oder wenn dies implizit aus den Umständen, den praktischen Gepflogenheiten oder den Handelsbräuchen hervorgeht.

1.2 – Icare führt Probenahmen, Studien, Untersuchungen, Expertisen, Qualifikationen und Validierungen, Schulungen, Messungen, Analysen und Tests in Auftrag durch und bietet technische Unterstützung und Beratung auf Anfrage seiner Kunden an.

1.3 – Gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Erbringung von Leistungen“ (im Folgenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt) des Laboratoire Icare, im Folgenden „Icare“ genannt, automatisch und verbindlich für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien (Icare und der „Kunde“).

1.4 – Icare verpflichtet sich, die Dienstleistungen in Übereinstimmung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen und dementsprechend unterliegen alle Angebote oder Submissionen von Dienstleistungen und alle Verträge, Vereinbarungen oder andere Vereinbarungen, die sich daraus ergeben, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, das von ICARE formell akzeptiert wurde, oder sofern nicht das Recht des Ortes, an dem die Vereinbarungen oder Verträge geschlossen oder ausgeführt werden, eine dieser Bedingungen ausschließt; in diesem Fall ist das örtliche Recht jeweils maßgebend und nur insoweit, als es mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar ist. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des „Kunden“ sind für Icare nicht anwendbar und nicht einklagbar, selbst wenn die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des „Kunden“ etwas anderes vorsehen.

1.5 – Jede vom „Kunden“ an Icare gerichtete Bestellung bedeutet, dass der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Einschränkung oder Vorbehalt akzeptiert.

1.6 – Reklamationen jeglicher Art müssen schriftlich eingereicht werden (an die Vertriebsabteilung oder an Ihren üblichen Ansprechpartner). Es obliegt dem Kunden, alle Belege für die Richtigkeit der Reklamation vorzulegen. Der Kunde muss Icare die Möglichkeit geben, alle Überprüfungen vor Ort im Zusammenhang mit den Beschwerden durchzuführen. Das Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden ist auf Anfrage erhältlich. Im Falle einer Beschwerde, die die Aktivitäten des Labors betrifft, kann der Kunde über die Bearbeitung der Beschwerde benachrichtigt werden.

2 – Verpflichtungen von Icare

2.1 – Icare erbringt die Dienstleistungen gemäß :

  • Die spezifischen Anweisungen des „Kunden“, die von Icare bestätigt wurden;
  • Im Sinne der Standardbestellungen und/oder Standardspezifikationen des „Kunden“, soweit erforderlich ;
  • Alle relevanten Handelsbräuche, Praktiken oder Gewohnheiten;
  • Methoden, die Icare aufgrund technischer, operativer, regulatorischer und/oder finanzieller Beschränkungen als angemessen erachtet.

2.2 – Dokumente, die sich auf Verpflichtungen beziehen, die zwischen dem „Kunden“ und Dritten eingegangen wurden, oder Dokumente von Dritten, wie Kopien von Kaufverträgen, Akkreditive, Konnossemente usw., werden (wenn sie von Icare empfangen werden) als nur zu Informationszwecken empfangen angesehen und erweitern oder beschränken nicht den Umfang der Dienstleistungen oder Verpflichtungen, die von Icare akzeptiert wurden.

2.3 – Vorbehaltlich der Anweisungen des „Kunden“, die ordnungsgemäß von Icare akzeptiert wurden, wird Icare gegebenenfalls Berichte und Zertifikate über Tests oder Analysen ausstellen, die Meinungen widerspiegeln, die mit angemessener Vorsicht im Rahmen der erhaltenen Anweisungen gegeben wurden, aber Icare ist nicht verpflichtet, irgendwelche Tatsachen oder Umstände zu erwähnen oder zu berichten, die über den spezifischen Rahmen der erhaltenen Anweisungen hinausgehen.

2.4 – Icare kann die Ausführung aller oder eines Teils der mit dem „Kunden“ vereinbarten Dienstleistungen an einen Subunternehmer delegieren.

3 – Verpflichtung des „Kunden“

3.1 – Der „Kunde“ muss :

  • Sicherstellen, dass Icare rechtzeitig ausreichende Anweisungen und Informationen erhält, um die erforderlichen Dienstleistungen zu erbringen;
  • Den Vertretern von Icare den erforderlichen Zugang zu gewähren, um die erforderlichen Dienstleistungen zu erbringen;
  • Bereitstellung von Spezialausrüstung und Personal, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind;
  • sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit und den Schutz der Arbeitsbedingungen, Standorte und Einrichtungen während der Ausführung der Dienstleistungen ergriffen werden, ohne dass die diesbezüglichen Hinweise der Vertreter von Icare den „Kunden“ von seinen Verpflichtungen entbinden können;
  • alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Behinderungen oder Unterbrechungen bei der Erbringung der Dienstleistungen zu beseitigen oder zu beheben;
  • Icare vorab über alle bekannten, tatsächlichen oder potenziellen Risiken oder Gefahren informieren, die mit einem Auftrag, einer Probeentnahme oder einer Kontrolle verbunden sind, darunter beispielsweise das Vorhandensein oder die Gefahr von Strahlung, giftigen, schädlichen oder explosiven Elementen oder Materialien, Umweltverschmutzung oder Giften;
  • alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem betreffenden Kaufvertrag oder einem anderen Vertrag mit einer dritten Partei ergeben, vollständig ausüben, unabhängig davon, ob Icare einen Bericht oder ein Zertifikat vorgelegt hat oder nicht, andernfalls wird Icare von allen Verpflichtungen gegenüber dem „Kunden“ entbunden.

4 – Annahme der Leistungen

4.1 – Dem Antragsteller der Dienstleistung, dem „Kunden“, wird ein Kostenvoranschlag unterbreitet. Dieser Kostenvoranschlag definiert den Gegenstand der Leistung und legt die Modalitäten, den Preis und die Zahlungsbedingungen fest.

4.2 – Der „Kunde“, der den Kostenvoranschlag akzeptiert, erkennt von Rechts wegen an, dass die Leistungen von Icare eine Mittelverpflichtung darstellen.

4.3 – Die Dienstleistungen können beginnen, sobald der „Kunde“ zusammen mit den Mustern (falls zutreffend) die folgenden Dokumente vollständig ausgefüllt und unterschrieben hat: Kostenvoranschlag, Produktinformationsblatt und Auftragsformular. Ein Sicherheitsdatenblatt ist für alle Proben erforderlich, die bei der Handhabung ein Risiko darstellen. In diesem Fall müssen alle eingereichten Proben mit einem Etikett versehen werden, das ausdrücklich auf die Risiken hinweist. Der Vertrag kann erst dann beginnen, wenn der „Kunde“ seine fälligen Zahlungen geleistet hat.

4.4 – Nichtanstellungsklausel: Jede der Parteien, Icare und „Kunde“, verzichtet ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei darauf, einen Mitarbeiter der anderen Partei, der mit der Ausführung der Leistungen, die Gegenstand des vorliegenden Vertrags sind, betraut ist, direkt oder indirekt einzustellen oder zu versuchen, ihn einzustellen, oder ihn in seinen Dienst zu nehmen, in welchem Status auch immer. Dieser Verzicht gilt für die Dauer des Vertrags zuzüglich eines Zeitraums von zwölf Monaten nach seinem Ablauf. Falls eine der Parteien diese Verpflichtung nicht einhält, verpflichtet sie sich, die andere Partei zu entschädigen, indem sie ihr eine Entschädigung zahlt, die der gesamten Bruttovergütung entspricht, die für diesen Mitarbeiter in den zwölf Monaten vor seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen gezahlt wurde.

5 – Proben für Tests und Analysen

5.1 – Der „Kunde“ ist verantwortlich für die Konformität und Repräsentativität der Elemente, die zur Ausführung der Dienstleistungen eingereicht werden. Icare kann beispielsweise nicht für die Repräsentativität der Proben verantwortlich gemacht werden, die zur Analyse vorgelegt werden. Die Rolle von Icare beschränkt sich auf die Analyse der Proben, die ihr vorgelegt werden.

5.2 – Außer in Ausnahmefällen, die gesondert vereinbart werden müssen, und außer bei Entnahme durch Icare, muss der „Kunde“ Icare kostenlos Muster, Produkte, Dokumente und Materialien zur Verfügung stellen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Die Transportkosten gehen zu Lasten des „Kunden“.

5.3 – Für die Rücksendung von Proben auf ausdrücklichen Wunsch (per Post, E-Mail oder Fax) des „Kunden“ werden die Kosten für Dekontaminierung, Transport, Versicherung und Verpackung zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Proben, Produkte und Materialien reisen sowohl beim Versand als auch bei der Rücksendung auf Gefahr des „Kunden“.

5.4 – Die Annahme von Mustern, Produkten und/oder Materialien ist von Montag bis Freitag (Werktage) von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr an der Adresse von Icare in Saint-Beauzire und von 8.30 bis 17.00 Uhr an der Adresse von Icare in Martillac vorgesehen.

5.5 – Icare kann unter keinen Umständen für die Beschädigung von Mustern, Produkten oder Materialien allein aufgrund der Verwendung oder des Experimentierens, für die sie ihm anvertraut wurden, haftbar gemacht werden.

5.6 – Für die Annahme von Proben, die als gefährlich eingestuft werden, werden zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt, wobei je nach Gefährlichkeit der Produkte ein Kostenvoranschlag erstellt wird. Diese zusätzlichen Kosten sind proportional zu den Kosten der spezifischen Schutz-, Behandlungs- und Entsorgungsmaßnahmen, die durchgeführt werden müssen, mit einem Minimum von 30 € ohne MwSt. pro erhaltener Probe. Jede Probe muss ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß der CLP-Verordnung enthalten.

6 – Ausführung der Leistung

6.1 – Ikarus kann :

  • die Erbringung einer Leistung verweigern, insbesondere wenn der Gegenstand der Leistung den Aufgaben des Labors zuwiderläuft, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit von Personen, Produkten und Industrieanlagen oder die geltenden Vorschriften.
  • Die Erbringung einer Leistung oder die Ausstellung eines Dokuments von der vorherigen Zahlung des Gesamtpreises oder eines Vorschusses, dessen Höhe er festlegt, abhängig machen.

6.2 – Wenn die Anforderungen des „Kunden“ die Analyse oder Behandlung von Proben durch das Labor des „Kunden“ oder durch ein Drittunternehmen erfordern, stellt Icare das Ergebnis der Analyse oder Behandlung zur Verfügung, ohne jedoch für die Genauigkeit oder das Ergebnis zu haften.

6.3 – Bestimmte Bestellungen können gegen Aufpreis bevorzugt bearbeitet werden.

6.4 – Wenn die Probenahme-, Test-, Analyse- oder Messausrüstung in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände des „Kunden“ installiert ist, wird davon ausgegangen, dass der „Kunde“ diese Ausrüstung verwahrt und im Falle von Diebstahl, Zerstörung oder Beschädigung haftet.

6.5 – Die Feldarbeiten werden im Rahmen der Anwendung des Dekrets Nr. 92-158 vom 20. Februar 1992 und des Erlasses vom 19. März 1993 zur Festlegung der besonderen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften für Arbeiten, die in einem Betrieb von einem externen Unternehmen ausgeführt werden, ausgeführt und unterliegen den folgenden Regeln:

  • Die Preise gelten für einen Auftrag, der kontinuierlich und ohne Ausfallzeiten an einem von Icare festgelegten Datum durchgeführt wird. Wenn vor, während oder nach unserer Leistung andere Arbeiten oder Kontrollen als die vorgesehenen durchgeführt werden müssen oder die Teilnahme an Sitzungen erforderlich ist, können diese zusätzlichen Arbeiten und die verlorenen Stunden zusätzlich auf der Grundlage von 165 € pro Stunde (ohne MwSt.) berechnet werden, zuzüglich eventueller Reise- und Übernachtungskosten. Dasselbe gilt für den Fall, dass eine in einer Tournee vorgesehene Veranstaltung abgesagt wird.
  • Einsatzzeiten: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr. Einsätze außerhalb dieser Zeiten bedürfen einer vorherigen Vereinbarung. Anfahrtszeiten werden zusätzlich berechnet.
  • Icare wird die Gesamtheit der folgenden Leistungen erbringen: Bereitstellung der Verbrauchsmaterialien und des notwendigen Materials, Durchführung der Probenahmen, Transfer der Proben zum Labor unter gekühlten und kontrollierten Bedingungen, Inkubation der Proben, Interpretation, Übermittlung der Ergebnisse.

6.6 – Die Bereitstellung der Protokolle, die geistiges Eigentum von Icare sind, wird systematisch in Rechnung gestellt.

6.7 – Im Falle der Aussetzung (oder Nichteinhaltung von Terminen) von Zahlungen, eines Vergleichs, Konkurses, Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Geschäftstätigkeit des „Kunden“ ist Icare berechtigt, alle anderen Dienstleistungen sofort und ohne Haftung auszusetzen oder nach eigenem Ermessen zu beenden.

6.8 – Die angegebenen Fristen sind die üblichen Fristen, stellen jedoch keine Verpflichtung zur Erzielung eines Ergebnisses dar. Eine Verzögerung kann daher nicht zu einer Zahlung von Schadensersatz oder Verzugszinsen führen.

6.9 – Die unter der COFRAC-Akkreditierung für den Standort Saint-Beauzire erbrachten Leistungen sind in der aktuellen Akkreditierungsurkunde Nr. 1-1021 Revision aufgeführt und die unter der COFRAC-Akkreditierung für den Standort Martillac erbrachten Leistungen sind in der aktuellen Akkreditierungsurkunde Nr. 1-6921 Revision aufgeführt und auf der COFRAC-Website verfügbar: www.cofrac.fr.

6.10 – Der „Kunde“ ist unter keinen Umständen berechtigt, das Akkreditierungszeichen (Logo + Akkreditierungsumfang), das Icare von der COFRAC gewährt wurde, zu verwenden und/oder zu reproduzieren.

7 – Finanzielle Bedingungen

7.1 – Die angegebenen Preise gelten bis zum Ablauf des jeweiligen Angebots, sofern nicht anders angegeben, und können im Falle von Protokolländerungen, zusätzlicher Beratung, besonderer Handhabung der Proben oder Verzögerungen durch den Kunden sowie bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen geändert werden.

7.2 – Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Zahlung per Überweisung nach Erhalt der Rechnung, netto und ohne Abzug, auch wenn die Zahlung bar erfolgt.

7.3 – Die Zahlung für jede Teillieferung wird normalerweise zu dem auf der entsprechenden Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig und nicht bei Lieferung des Restbetrags.

7.4 – Icare behält sich das Recht vor, eine Anzahlung zu verlangen, bevor der Auftrag ausgeführt wird. Eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des „Kunden“ kann die Forderung nach Sicherheiten oder einer Barzahlung vor der Ausführung der erhaltenen Aufträge rechtfertigen.

7.5 – Wenn Icare die Zahlung einer Rechnung nach dem Fälligkeitsdatum nicht erhalten hat, werden die Verzugszinsen ohne Mahnung fällig. Der Zinssatz für diese Verzugszinsen entspricht dem Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Refinanzierungsoperation angewandt wird, zuzüglich 10 Prozentpunkten für die Anzahl der Tage des Zahlungsverzugs ab dem ersten Tag des Verzugs. Zusätzlich zu diesen Verzugszinsen wird eine Pauschalentschädigung von 40€ für Einziehungskosten fällig. Wenn die tatsächlich angefallenen Inkassokosten diesen Betrag übersteigen, kann eine zusätzliche Entschädigung auf Nachweis verlangt werden. ICARE bleibt Eigentümer des gesamten Verkaufsobjekts, solange nicht alle Zahlungen geleistet wurden. Daraus folgt, dass ICARE bei Nichtzahlung die Rückgabe des Kaufgegenstandes verlangen kann und dass der „Kunde“ den Kaufgegenstand unter keinen Umständen an Dritte weiterveräußern darf.

7.6 – Wenn der Versand der Rechnungen an eine von der Rechnungsadresse abweichende Adresse erfolgt, wird ein Zuschlag von 55 € pro Rechnung berechnet.

7.7- Audits/Inspektionen, die direkt vom „Kunden“ oder über einen Dritten (von ICARE zu bestätigen) im Namen des „Kunden“ bei Icare durchgeführt werden, werden mit 3200 Euro zzgl. MwSt. pro Audit-Tag in Rechnung gestellt.

7.8 – Im Falle einer Nichtkonformität wird der Untersuchungsbericht in Rechnung gestellt, wenn die Nichtkonformität dem „Kunden“ zuzuschreiben ist.

7.9 – Bei Rabatten auf in Rechnung gestellte Artikel kann die Berücksichtigung von Rundungsregeln auf verschiedenen Ebenen zu leicht unterschiedlichen Beträgen zwischen Bestellung und Rechnung führen. In diesem Fall ist nur die Rechnung maßgeblich.

7.10 – Es werden keine Kundenmuster nach der Prüfung auf der ICARE-Website aufbewahrt.

8 – Verzögerter Beginn der Leistungen

8.1 – Im Falle einer Verzögerung des Beginns der Dienstleistungen durch den „Kunden“ nach der Unterzeichnung des Angebots oder eines Auftrags behält sich Icare das Recht vor, die direkten und indirekten Kosten in Rechnung zu stellen, die ihr dadurch entstehen.

9 – Vertragsbruch

9.1 – Der „Kunde“ kann schriftlich die Stornierung der gesamten oder eines Teils der Leistungen vor deren Beendigung verlangen. Icare wird die Leistungen so schnell wie möglich nach Erhalt einer formellen Anfrage per E-Mail, Post oder Fax einstellen. Im Falle einer Stornierung wird der Preis so angepasst, dass der „Kunde“ einen Betrag zahlt, der dem im Angebot angegebenen Gesamtbetrag entspricht, abzüglich der Differenz zwischen der von Icare vorgenommenen Schätzung der Kosten des Projekts und der Summe der Kosten, die ICARE zum Zeitpunkt der Stornierung der Leistungen entstanden oder bereits entstanden sind.

10 – Übermittlung der Ergebnisse und Versand der Proben und Produkte

10.1 – Der Gefahrenübergang für die Waren (Muster und/oder Produkte) erfolgt mit der Lieferung. Die Lieferung gilt als ab Icare erfolgt.

10.2 – Die Lieferung erfolgt entweder durch direkte Übergabe der Ware an den Kunden, durch einfache Mitteilung, dass die Ware zur Verfügung steht, oder durch Auslieferung an einen Spediteur oder Frachtführer.

10.3 – Der „Kunde“ ist verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die die Risiken ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren deckt. Er muss den Preis der Ware im Falle eines zufälligen oder nicht zufälligen Verschwindens bezahlen.

10.4 – Die Übermittlung der Ergebnisse und der Testberichte erfolgt per E-Mail oder, falls nicht vorhanden, per Post oder Fax nach Abschluss der Analyse an die vom Kunden benannten Personen wie folgt:

  • Der Leistungsbericht wird in einem Exemplar nach der Intervention erstellt, sofern nicht anders vereinbart.
  • Eine zusätzliche Ausgabe der Ergebnisberichte ist kostenpflichtig.
  • Wenn Sie um die Zusendung von Kopien von Rohdaten bitten, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.
  • Wenn Sie zusätzliche Daten anfordern, können zusätzliche Kosten anfallen.

10.5 – Die in unseren Dokumenten (Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen…) angegebenen Fristen sind nur als Richtwerte zu verstehen. Die Lieferung oder Übermittlung der Ergebnisse kann nur erfolgen, wenn der „Kunde“ seinen Verpflichtungen gegenüber Icare nachgekommen ist.

11 – Vertraulichkeit

11.1 – Icare verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen über den Antragsteller und seine Produkte sowie die Ergebnisse der durchgeführten Tests und Analysen gegenüber Dritten streng geheim zu halten.

11.2 – Umgekehrt darf der „Kunde“ ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Icare keine Informationen über die Methodik und/oder die Verfahren, die von Icare im Rahmen der erbrachten Leistungen verwendet werden, verbreiten. Jede vom Kunden erstellte Veröffentlichung, die diese von Icare bereitgestellten Informationen ganz oder teilweise enthält, muss den Namen von Icare enthalten.

11.3 – Gemäß dem Code de la Propriété Intellectuelle ist das geistige Eigentum zeitlich unbegrenzt, unveräußerlich und unverjährbar.

12 – Gerichtsstandsklausel – anwendbares Recht

12.1 – Alle in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln sowie alle darin genannten Transaktionen unterliegen dem französischen Recht. Die Parteien werden sich vor der Einleitung von Rechtsstreitigkeiten um eine gütliche Einigung bemühen. Im Falle eines Rechtsstreits ist ausschließlich das Handelsgericht Clermont-Ferrand zuständig, es sei denn, Icare zieht es vor, eine andere zuständige Gerichtsbarkeit anzurufen. Diese Klausel gilt auch im Falle einer einstweiligen Verfügung, eines Zwischenantrags, mehrerer Beklagter oder eines Garantieanspruchs, ohne dass die in den Kundendokumenten enthaltenen Gerichtsstandsklauseln die Anwendung der vorliegenden Klausel verhindern können.

13 – Allgemeine Datenschutzverordnung (DSGVO)

13.1 – Die über den „Kunden“ gesammelten Informationen werden von der Firma ICARE elektronisch verarbeitet und sind für die Bearbeitung seiner Bestellung unerlässlich. Diese Informationen und persönlichen Daten werden auch zu Sicherheitszwecken aufbewahrt, um die gesetzlichen und regulatorischen Verpflichtungen zu erfüllen. Sie werden so lange aufbewahrt, wie es für die Ausführung der bestellten Arbeiten und der nach Abschluss dieser Arbeiten eventuell geltenden Garantien erforderlich ist. Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen ICARE. Der Zugang zu den personenbezogenen Daten ist streng auf die Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen beschränkt, die aufgrund ihrer Funktion zur Verarbeitung der Daten befugt sind. Die gesammelten Informationen können eventuell an Dritte weitergegeben werden, die mit dem Unternehmen vertraglich verbunden sind, um Aufgaben zu erfüllen, die an Unterauftragnehmer vergeben werden, ohne dass die Zustimmung des „Kunden“ erforderlich ist. Gemäß dem Gesetz Nr. 78-17 vom 6. Januar 1978 über Informatik, Dateien und Freiheiten, geändert durch das Gesetz Nr. 2004-801 vom 6. August 2004 und durch die Europäische Verordnung Nr. 2016/.679, hat der „Kunde“ das Recht auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Übertragbarkeit der ihn betreffenden Daten sowie das Recht, sich der Verarbeitung aus legitimen Gründen zu widersetzen; diese Rechte kann er ausüben, indem er sich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen unter der Post- oder E-Mail-Adresse der Gesellschaft ICARE wendet und einen gültigen Identitätsnachweis beifügt. Im Falle einer Beschwerde kann sich der Kunde an die Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) wenden.

 

(1) Diese Version der AGB ist nur ab dem Zeitpunkt ihrer Gültigkeit und bis zum Auftreten einer späteren Version gültig.